Allgemeine Geschäftsbedingungen
der evocate Inkasso GmbH, Marie-Currie-Str. 9, 76829 Landau
§ 1 Allgemeines
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für die Angebote und Leistungen der evocate Inkasso GmbH (nachfolgend EVOCATE genannt) unter der Webseite www.Reputations-Schutz.de.
(2) Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
(3) Sofern der Kunde auf die Einbeziehung seiner eigenen Geschäftsbedingungen hinweist, wird diesen widersprochen.
§ 2 Zustandekommen des Vertrages
(1) Verträge betreffend www.Reputations-Schutz.de werden nur mit Unternehmern und Gewerbetreibenden (§ 14 BGB) geschlossen, nicht mit Verbrauchern (§ 13 BGB). Unternehmer im Sinne des § 14 BGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Verbraucher im Sinne des § 13 BGB ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.
(2) Die Leistungsbeschreibungen auf den Internetseiten www.Reputations-Schutz.de stellen noch keine Angebote zum Abschluss eines Dienstleistungsvertrages dar. Ein Angebot gibt die EVOCATE erst dann ab, wenn ein Interessent über das Kontaktformular, telefonisch oder in Textform ein solches anfordert. Ein solches Angebot der EVOCATE ist sodann schriftlich oder in Textform anzunehmen. Über das Webformular können nur Angebote der EVOCATE angefordert, aber keine Angebote von Interessenten oder Kunden abgegeben werden. Im Übrigen können Verträge nach Verhandlungen auch in individueller Form durch Angebot und Annahme in jedweder Form geschlossen werden.
3. Grundlage des Vertrages
(1) Die EVOCATE übernimmt den außergerichtlichen und – soweit gesetzlich zulässig – den gerichtlichen Einzug von Schadenersatzansprüchen aus unerlaubter Handlung und/oder Vertragsverletzung auf Geldentschädigung wegen rechtswidriger Bewertungen in Vollmacht des Auftraggebers.
(2) Die evocate Inkasso GmbH prüft summarisch, ob der vom Auftraggeber behauptete Schadenersatzanspruch bestehen könnte, eine umfassende materiellrechtliche Prüfung ist weder geschuldet noch vereinbart- Die evocate Inkasso ist auch nicht in der Lage die Bewertung final als rechtswidrig oder zulässig einzustufen, die Wertung ist vor dem zuständigen Gericht zu klären.
(3) Sofern der Rezensent vom Auftraggeber mit ladungsfähiger Anschrift benannt wird, informiert die evocate Inkasso GmbH den Rezensenten über die Beauftragung inklusive der Darlegungspflichten und fordert den Rezensenten auf, den angeblichen Schaden zu begleichen und die Schmähkritik zu löschen, um weitere Schadensersatzansprüche zu vermeiden.
(4) Sofern der Rezensent nicht eindeutig identifizierbar ist, fordert die evocate Inkasso GmbH das Bewertungsportal auf, Auskunft über den Rezensenten zu erteilen. Nach erfolgter Auskunft ist der Ablauf wie unter Punkt 3.
(5) In der ersten Zahlungsaufforderung erhält der Rezensent die Möglichkeit, der Forderung zu widersprechen, mit der Folge, dass die außergerichtliche Beitreibung endet.
(6) Die EVOCATE ist lediglich Anbieter einer Rechtsdienstleistung. Ein Erfolg wird nicht versprochen oder geschuldet. Ein solcher hängt im Wesentlichen von den finanziellen und persönlichen Verhältnissen des jeweiligen Schuldners ab, und davon, ob die Bewertung tatsächlich rechtswidrig/unzulässig ist und nicht durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist. Die EVOCATE kann demnach weder für eine erfolgreiche Beitreibung noch für die Löschung der Bewertung garantieren. EVOCATE schuldet lediglich das Bemühen um den Einzug des Schadensersatzes und der Löschung der Bewertung, nicht jedoch deren Erfolg.
4. Rechtswahl
Auf die vertraglichen Beziehungen zwischen den Vertragsparteien findet das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
5. Auftragsannahme und Auftragsausführung
Auftragserteilung mit Forderungseinzugsaufträgen auf Grundlage dieses Vertrages erfolgt schriftlich per Post, E-Mail, Fax oder über die Webseite, wie in Ziffer 2 beschrieben.
Bei Übergabe von Massenforderungen (mehr als 10 Fälle gleichzeitig) hat EVOCATE das Recht, die Forderungen zunächst stichprobenartig auf ihre Realisierbarkeit und Berechtigung hin zu prüfen. EVOCATE ist nicht verpflichtet, Massenforderungen alle gleichzeitig in die Bearbeitung zu nehmen.
EVOCATE verpflichtet sich, die rechtlich möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Maßnahmen zur Realisierung der auf Grundlage des Vertrages beauftragten Forderungen zeitnah durchzuführen.
EVOCATE wird ermächtigt, ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden, den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend, Zahlungsfristen zu gewähren sowie Ratenzahlungen zu vereinbaren, soweit dies im Verhältnis zur Forderungshöhe angemessen erscheint.
Sollte der Forderungseinzug aussichtslos oder nicht zweckmäßig erscheinen, ist EVOCATE berechtigt die Annahme eines Inkassoauftrags abzulehnen oder die Bearbeitung einzustellen, insbesondere bei Handlungen, die Fremdkosten verursachen, wie z.B. Gerichts- und Gerichtsvollzieherkosten und Bonitätsauskünften. Gleiches gilt bei offensichtlich unberechtigten Forderungen.
Eine Ablehnung oder Einstellung der weiteren Bearbeitung kann auch erfolgen, wenn das wirtschaftliche Interesse der EVOCATE nicht mehr im Verhältnis steht zum wirtschaftlichen Risiko und der Erledigung finanzieller Nachteile.
Die Ablehnung eines einzelnen Forderungseinzugsauftrages hat keine Auswirkung auf Bestand und Wirksamkeit des Vertrages und ist nicht als Kündigung der Vertragsbeziehung insgesamt zu verstehen.
6. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde erklärt sich mit Auftragserteilung damit einverstanden,
(1) dass EVOCATE über die Auswahl der jeweils sinnvollen Betreibungsmaßnahmen im pflichtgemäßen Ermessen entscheidet und bei wirtschaftlich aussichtslosen Fällen (für die auch keine Langzeitüberwachung sinnvoll ist) die Bearbeitung abschließt;
(2) dass er während der gesamten Bearbeitungsdauer des Auftrags verpflichtet ist, EVOCATE unverzüglich über Änderungen der Vermögenslage, der Zahlweise oder der persönlichen Beurteilung des Schuldners zu informieren, EVOCATE eventuell benötigte Unterlagen zeitnah zur Verfügung zu stellen und ansonsten in jeder erforderlichen Form mit EVOCATE zu kooperieren;
(3) dass er nach Auftragserteilung nicht berechtigt ist, ohne vorherige Zustimmung und Abstimmung mit der EVOCATE eigene Maßnahmen zur Realisierung der Forderung zu ergreifen;
(4) dass er verpflichtet ist, EVOCATE unverzüglich zu informieren, sofern die Forderung unmittelbar ihm gegenüber durch Zahlung oder in sonstiger Weise gemindert oder ausgeglichen wird;
(5) dass EVOCATE ermächtigt ist ohne vorherige Rücksprache mit dem Kunden den wirtschaftlichen Verhältnissen des Schuldners entsprechend Zahlungsfristen zu gewähren;
(6) dass EVOCATE zum Abschluss wirtschaftlich und rechtlich zweckmäßiger Ratenzahlungsvereinbarungen der übergebenen Forderung ohne vorherige Zustimmung des Kunden berechtigt ist, es sei denn der Kunden hat dem bereits zuvor ausdrücklich widersprochen,
(7) dass er die Schuldnerdaten der für das Inkassoverfahren vorgesehenen Forderungen in der jeweils vereinbarten Form an EVOCATE übermittelt.
(8) dass der Kunde die Verantwortung für die ordnungsgemäße Übermittlung der Daten trägt. Er ist für den rechtlichen Bestand der Forderungen verantwortlich;
(9) dass er Änderungen in Firmenbezeichnung und Anschrift umgehend der EVOCATE mitteilt.
7. Verrechnung eingehender Zahlungen
(1) Zahlungen auf zum Einzug übergebene Forderungen werden, sofern rechtlich zulässig und vorbehaltlich einer abweichenden vertraglichen Vereinbarung, unabhängig davon bei wem sie eingegangen sind, zunächst auf die 1. Inkassokosten, 2. Nebenforderungen, 3. Zinsen, 4. Hauptforderung verrechnet.
(2) Der Kunde hat keinen Zinsanspruch gegen die EVOCATE zwischen dem Eingang der Gelder auf dem Fremdgeldkonto ab Eingang bis Auszahlung.
(3) EVOCATE ist berechtigt, Fremdgeld / Guthaben aus Akten mit den Inkassokosten / ……. Auslagen oder Honorar anderer Akten zu verrechnen. Insbesondere auf die priorisierte Verrechnung verauslagter Gelder.
8. Vergütung, Auslagen und Kostenerstattung
(1) Bei Erteilung eines Einzugsauftrages entstehen Inkassokosten, die dem Schuldner als Verzugsschaden weiterbelastet werden.
Diese Inkassokosten werden unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 13e Abs. 1 RDG berechnet, die lautet: „Ein Gläubiger kann die Kosten, die ihm ein Inkassodienstleister für seine Tätigkeit berechnet hat, von seinem Schuldner nur bis zur Höhe der Vergütung als Schaden ersetzt verlangen, die einem Rechtsanwalt für diese Tätigkeit nach den Vorschriften des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes zustehen würde.“
(2) Die Vergütung, die ein Rechtsanwalt für vergleichbare Tätigkeiten gemäß dem – nur für Rechtsanwälte geltenden – Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) abrechnen darf, berechnet sich wie folgt, wobei vorab darauf hinzuweisen ist, dass sich die Höhe der Gebühren eines Rechtsanwalts nach dem Gegenstandswert richtet, also grundsätzlich nach der Höhe der beizutreibenden Forderung.
Für die außergerichtliche Beitreibung einer unbestrittenen Forderung fällt eine 0,9 Geschäftsgebühr gemäß Nr. 2300 Abs. 2 VV RVG an, die sich bei einfachen Fällen auf eine 0,5 Gebühr reduziert; ein einfacher Fall liegt in der Regel vor, wenn die Forderung auf die erste Zahlungsaufforderung hin beglichen wird; ist der Fall besonders schwierig, bei Auslandsbezug oder wird die Forderung bestritten wird auf eine 1,3 Gebühr erhöht. Bei einer unbestrittenen Hauptforderung bis 50,00 EUR reduziert sich der Betrag einer vollen Gebühr (also einer 1,0-Gebühr) abweichend von der Gebührentabelle des § 13 RVG auf lediglich 30,00 EUR.
Für die Mitwirkung/Vereinbarung einer Einigung durch die ein Mahn- oder Gerichtsverfahren verhindert oder die Ungewissheit über das Schuldende beseitigt wird (z.B. durch Stundungs- oder Zahlungsvereinbarung) und der Schuldner im Sinne des § 13a Abs. 3 RDG auf die Kosten hingewiesen wurde, fällt eine 0,7-Einigungsgebühr gemäß Nr. 1000 Nr. 2 VV RVG, an. Der Gegenstandswert beträgt 50% der Forderung (§ 31 b RVG).
Für den Antrag auf Erlass eines gerichtlichen Mahnbescheides ist eine 1,0-Verfahrensgebühr gemäß Nr. 3305 VV RVG vorgesehen und für den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheides eine zusätzliche 0,5-Gebühr gemäß Nr. 3308 VV RVG.
Für jede Zwangsvollstreckungshandlung entsteht eine 0,3-Verfahrensgebühr nach Nr. 3309 VV RVG.
Hinzu kommen Auslagen, insbesondere eine Postentgeltpauschale in Höhe von 20% der Gebühren, höchstens jedoch 20 € je Angelegenheit sowie die gesetzliche Umsatzsteuer.
Des Weiteren kommen im gerichtlichen Mahnverfahren die von der EVOCATE verauslagten Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) hinzu.
In Vollstreckungsverfahren kommen hinzu die von der EVOCATE verauslagten Gerichtskosten nach dem Gerichtskostengesetz (GKG) sowie die verauslagten Zwangsvollstreckungskosten nach dem Gerichtsvollzieherkostengesetz (GVKostG).
Von einem Schuldner, der pflichtwidrig nicht zahlt, kann der Kunde grundsätzlich verlangen, dass er ihn von den durch die Beauftragung der EVOCATE anfallenden Inkassokosten und sonstigen notwendigen Kosten freistellt. Diesen Freistellungsanspruch (Freistellung des Gläubigers durch Kostenerstattung des Schuldners an EVOCATE) tritt der Kunde mit Abschluss des Vertrages erfüllungshalber an EVOCATE ab. EVOCATE, die diese Abtretung annimmt, versucht, die Forderung zusammen mit den entstandenen Inkassokosten und Auslagen beim Schuldner beizutreiben.
(3) Bei erfolgreichem Abschluss der Angelegenheit erhält EVOCATE die beim Schuldner eingezogenen Inkassokosten, Auslagen und die beigetriebenen Verzugszinsen als Erfolgsprovision.
(4) Weitere Kosten werden, soweit sie im Einzelfall vereinbart sind, in einem individuellen Vertrag geregelt. Ohne einen solchen Vertrag fallen keine weiteren als die vorstehend in Abs. 2 und 3 geregelten Provisionen an.
(5) Sofern der Schadensersatzanspruch nicht durchgesetzt werden kann oder soll und die Löschung der Bewertung erfolgreich war, ist eine Bearbeitungsgebühr von 29,00 Euro vereinbart.
9. Abrechnungsmodalitäten und Kundeninformation
(1) Eingehende Zahlungen werden von EVOCATE unter dem Buchungsdatum des Zahlungseinganges abgerechnet.
(2) EVOCATE führt für jeden Kunden ein Kundenkonto als internes unverzinsliches Kontokorrent, in das sämtliche Forderungen und Verbindlichkeiten eingestellt werden. Eine Saldierung dieses Kontos und damit eine Auszahlung eingezogenen Fremdgelds und/oder die Fakturierung von Forderungen der EVOCATE gegenüber dem Kunden erfolgt monatlich, sofern vertraglich nichts Abweichendes vereinbart ist.
(3) Sofern die Schuldnerzahlung per Lastschrift und / oder per Scheck erfolgt, wird die Abrechnung darin enthaltener Fremdgelder frühestens nach Ablauf der Widerspruchsfrist nach Kontoabschluss bzw. endgültigen Gutschrift auf dem Bankkonto der EVOCATE erstellt.
(4) Unter Beachtung der Allgemeinen Sorgfaltspflichten des Geldwäschegesetzes sendet EVOCATE zur Identifizierung des Vertragspartners ein Identifikationsformular zu. Erst nach erfolgreicher Identifizierung des Vertragspartners hat der Vertragspartner Anspruch auf Auszahlung des Guthabens. Bis zum Abschluss der Identifizierung verwahrt EVOCATE das Guthaben jedoch längstens für 3 Jahre. Nach Ablauf von 3 Jahren verjährt das Recht auf Auszahlung.
10. Verjährung
(1) Alle Ansprüche von Kunden, die Unternehmer sind, gegen EVOCATE verjähren in einem Jahr ab Datum der Schlussabrechnung an die zuletzt bekannte Adresse des Kunden.
11. Haftung
(1) EVOCATE haftet außer bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder Gesundheit nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Dies gilt auch für schuldhafte Pflichtverletzungen von gesetzlichen Vertretern oder Erfüllungsgehilfen der EVOCATE. Die Haftungsbeschränkung gilt ebenfalls nicht bei der schuldhaften Verletzung vorvertraglicher Hinweis- und Aufklärungspflichten sowie bei der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten durch die EVOCATE, ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Eine wesentliche Vertragspflicht ist jede Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
(2) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) nicht greift, so haftet EVOCATE jedoch nur für die vertragstypischen und vorhersehbaren Schäden.
(3) Soweit der Haftungsausschluss nach Absatz 1 (vorstehend) und § 15 Abs. 7 nicht greift, so haftet EVOCATE jedoch nur für den tatsächlich entstandenen und nachgewiesenen Schaden. Macht der Kunde einen Haftungsanspruch wegen einer verjährte Forderung geltend muss der Kunde nachweisen das die Forderung realisierbar wäre wenn die Forderung nicht verjährt wäre.
12. Auskunftsverfahren Bewertungsportal
(1) Sofern ein außergerichtliches Auskunftsverlangen erfolglos geblieben ist, hat der Kunde die Möglichkeit, dass die EVOCATE das Verfahren zur gerichtlichen Durchsetzung der Auskunftsansprüche an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl abgibt oder alternativ an einen Rechtsanwalt nach Wahl des Kunden. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat gegen den Kunden Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
(2) EVOCATE hat das Recht, die Abgabe des Verfahrens zur gerichtlichen Durchsetzung der Auskunftsansprüche an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl ohne Angaben von Gründen abzulehnen. In dem Falle muss der Kunde sich ggf. selbst um die Auswahl einer Rechtsanwaltskanzlei kümmern.
13. Gerichtliches Mahnverfahren
(1) Sofern die außergerichtlichen Beitreibungsbemühungen erfolglos geblieben sind, führt EVOCATE das gerichtliche Mahnverfahren durch.
(2) Der Kunde hat nach erfolgtem Widerspruch oder Einspruch im gerichtlichen Mahnverfahren die Möglichkeit, dass EVOCATE die Akte zur Durchführung des streitigen Verfahrens an einen Rechtsanwalt ihrer Wahl abgibt oder alternativ an einen Anwalt nach Wahl des Kunden. Das Vertragsverhältnis kommt in diesen Fällen unmittelbar zwischen dem Kunden und dem beauftragten Rechtsanwalt zustande. Der Rechtsanwalt hat gegen den Kunde Anspruch auf Erstattung der gesetzlichen Gebühren nach dem RVG.
(3) Sofern vom Antragsgegner Einspruch gegen den beantragten Vollstreckungsbescheid eingelegt wird, wird das Verfahren an das zuständige Amtsgericht / Landgericht zur Durchführung des streitigen Verfahrens abgegeben. Dadurch können dem Kunden streitwertabhängige Kosten entstehen.
(4) Nach Beendigung des gerichtlichen Mahnverfahrens und zunächst erfolgloser Zwangsvollstreckung verbleibt der Schuldtitel bei EVOCATE im Überwachungsverfahren bis zum Ausgleich der Forderung durch den Schuldner.
(5) EVOCATE ist nicht verpflichtet das gerichtliche Mahnverfahren durchzuführen, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Einleitung des gerichtlichen Mahnverfahrens oder sonstige kostenpflichtige Handlungen.
(6) EVOCATE hat das Recht, Handlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der EVOCATE entgegenstehen.
14. Zwangsvollstreckung
(1) Sobald die rechtlichen Voraussetzungen zur Zwangsvollstreckung vorliegen, kann EVOCATE namens und im Auftrag des Kunden die Zwangsvollstreckung gegen den Schuldner einleiten.
(2) EVOCATE ist nicht verpflichtet, Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Schuldner einzuleiten, insbesondere hat der Kunde keinen Anspruch auf Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder sonstige kostenpflichtige Handlungen.
(3) EVOCATE hat das Recht, Zwangsvollstreckungshandlungen grundsätzlich abzulehnen, insbesondere wenn wirtschaftliche oder rechtliche Interessen der EVOCATE entgegenstehen.
15. Beendigung des Auftragsverhältnisses, Kündigung
(1) Beide Vertragsparteien können den Vertrag ordentlich unter Einhaltung der gesetzlichen Fristen kündigen. Das Recht der außerordentlichen Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grunde bleibt hiervon unberührt.
16. Urheberrechtshinweis
Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird der Firmensitz der EVOCATE als ausschließlicher Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt.
17. Gerichtsstand
Für alle wechselseitigen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar resultierenden Streitigkeiten der Vertragspartner wird das Amts- bzw. Landgericht am Sitz des Auftraggebers als Gerichtsstand vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und der Sitz sich in Deutschland liegt.
Liegt der Sitz des Auftraggebers in einem anderen Land als Deutschland wird, als Gerichtstand der Vertragsparteien das Amts- bzw. Landgericht am Sitz der evocate vereinbart, sofern es sich bei den Vertragspartnern um Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen handelt und der Sitz sich in Deutschland liegt.
18. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein bzw. unwirksam werden oder die Vereinbarungen eine Lücke enthalten, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.